Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB Transport und Logistik

Allen Frachtverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hartmann Industries zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Frachtführer genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Frachtgeber bestätigt wurden. Unter „Fracht“ versteht man Material oder Geräte, wie im Angebot/Frachtvertrag beschrieben sind. 

§ 1. Anwendungsbereich, Vorrang der ADSp 
1. Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-)Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder   von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden; dies gilt insbesondere für Leistungen innerhalb einer Lieferkette. Diese logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Verwertungs- und Informationsmanagements. 
2. Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt. 
3. Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird. 
4. Sind neben den Logistik-AGB die ADSp vereinbart, gehen die ADSp diesen Logistik-AGB vor, soweit sich einzelne Klauseln widersprechen. 
5. Eine Bezugnahme auf die ADSp in diesen Logistik- AGB beinhaltet immer eine Bezugnahme auf die bei Vertragsabschluss geltende aktuelle Fassung der ADSp, es sei denn die Vertragsparteien haben eine andere Fassung vereinbart. 
6. Diese Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB. 
7. Diese Logistik-AGB gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben: 
8. Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen, 
9.Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.
 

§ 2. Elektronischer Datenaustausch 
1. Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten. 
2. Bei einer Vereinbarung nach § 2 1. stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können. 
3. Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über logistische Leistungen für die Partei abgeschlossen hat. 
4. Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten. 
 

§ 3. Vertraulichkeit 
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen. 
2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren. 
 

§ 4. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung, Informationspflichten, Schutz des geistigen Eigentums 
1. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, das von dem Auftragnehmer umgesetzt werden soll, zum Beispiel durch Know-how-Transfer, unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, wie 
2. (Vor-) Produkte, Materialien und Betriebsmittel, soweit vereinbart, in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand zu gestellen sowie die Betriebsmittel zu unterhalten; 
3. den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und   soweit erforderlich   dessen Mitarbeiter zu schulen und 
4. Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. 
5. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hin. 
6. Auf Verlangen des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber frühzeitig alle ihm erkennbar notwendigen und seinem Risikobereich zuzuordnenden Informationen zur Verfügung, die für die Kapazitätsplanung des Auftragnehmers notwendig sind. 
7. Weiterhin ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung 
8. aller öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogene Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen; 3 www.dslv.org LOGISTIK-AGB 2019 4.4.2 aller Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechten, z.B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen. 
9. Die nach § 1 bis 3 übertragenen Informationen und Rechte bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden. 
 

§ 5. Pflichten des Auftragnehmers 
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach §  4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. 
2. Soweit der Auftragnehmer die logistischen Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), so hat er die Weisungen des Auftraggebers bzw. des Dritten im Hinblick auf die betriebliche Sicherheit zu befolgen. 
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. 
4. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Auftragnehmers im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verzögerung der logistischen Leistungen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 
 

§ 6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt 
1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. 
2. Im Falle eines Leistungshindernisses nach § 6 1. ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen. 
 

§ 7. Vertragsanpassung 
1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus. 
2. Ändern sich die in § 7 1. beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren. 
3. Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats, nachdem mindestens eine Partei das Scheitern der Vertragsanpassung erklärt hat, zugegangen sein. 
 

§ 8. Betriebsübergang 
1. Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln. 
2. Haben die Vertragsparteien keine solche Regelung getroffen, hat die in die Arbeitsverhältnisse eintretende Vertragspartei Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit. Im Übrigen gilt § 315 BGB.
 

§ 9. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über logistische Leistungen nach § 1 1. und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. 
 

§ 10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt 
1. Zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag über logistische Leistungen darf der Auftragnehmer sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. Sofern und soweit ein gesetzliches Pfandrecht nicht besteht, hat der Auftragnehmer wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in §  1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht an den in seinem Besitz befindlichen Sachen des Auftraggebers. 
2. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. 
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts und Zurückbehaltungsrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt. 
4. § 4.5 bleibt unberührt. 
5. Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Auftraggeber zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag über logistische Leistungen zustehenden Forderungen. 
 

§ 11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige 
1. Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht. 
3. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. 
4. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt. 
 

§ 12. Mängelansprüche des Auftraggebers 
1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, ansonsten nach den auf die betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind. 
2. Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/ Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht. 
3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie sein Recht auf Selbstvornahme wie folgt ausüben: 
3.1. Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt. 
3.2. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der § 13 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu. 
3.3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von § 14 verlangen. 
3.4. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt. 5 www.dslv.org LOGISTIK-AGB 2019 
 

§ 13. Sonderkündigungsrecht 
1. Wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist in Textform zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei in Textform eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. 
2. Gerät eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so hat die andere Vertragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen. § 13 2. findet keine Anwendung auf Schadenersatzzahlungen. 
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 

§ 14. Haftung des Auftragnehmers 
1. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. 
2. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt 
2.1. bei Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall. 
2.2. bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von § 14 2.1. auf 125.000 Euro. Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese entweder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen. 
2.3. bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall. 
2.4. für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Ziffer 
3. bleibt unberührt. 
4. Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform 
4.1. einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, der die in §  14 2.1. und 14 2.2. bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“); 
4.2. ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für andere als Güterschäden erklären, der den in § 14 2.3. bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“). 
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen. 
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht 
6.1. für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“); 
6.2. soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind. 
 

§ 15. Qualifiziertes Verschulden 
1. Die in § 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 
1.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder 
1.2. durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages nach § 1 1. erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 
2. Die in § 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat. 
3. Abweichend von § 15 1.2. entfallen die Haftungsbegrenzungen nach § 14 2. und bei einem Wert oder einer Interessedeklaration nach § 14 3. nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
 

§ 16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung 
1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat. 
2. Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. 
3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn, 
3.1. der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt; 
3.2. der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert und mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber im Schadenfall zu erstatten.
4. Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach § 1 1. sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragnehmer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragnehmer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen. 
 

§ 17. Verjährung 
1. Ansprüche aus einem Vertrag nach § 1 1. verjähren in einem Jahr. 
2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach § 11.1.                   3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht 
3.1. in den in § 15 genannten Fällen, 
3.2. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder 
3.3. soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind. 
 

§ 18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers 
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die marktüblichen Bedingungen haben das Risiko mindestens im Umfang der Haftungshöchstsummen nach § 14 abzudecken. 
2. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers. 
3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. 
 

§ 19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. 
2. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. 
3. Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
 

§ 20. Compliance 
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von seiner 7 www.dslv.org LOGISTIK-AGB 2019 Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Auftragnehmer oder ein im Rahmen des Vertrages über logistische Leistungen mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 
2. Die Parteien werden die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nach den Vorgaben der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze verarbeiten und verpflichten sich zu entsprechenden Maßnahmen der Daten- und IT-Sicherheit. Insbesondere werden die Parteien die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien beachten, sowie geeignete technische-organisatorische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung genügen und den Schutz vor unberechtigten Zugriff Dritter sicherstellen. 
3. Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 
3.1. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 
3.2. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 
3.3. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 
3.4. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht zu unterlassen, 
3.5. die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 
3.6. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 
3.7. ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen. 
 

§ 21. Schlussbestimmungen 
1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllende Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen. 
2. Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

AGB Stand 01.01.2025

AGB Mobile Straßen

Allen Miet- und Lieferverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hartmann Industries zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Mieter genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Unter „Mietgegenstand“ versteht man das Material oder die Geräte, wie im Angebot beschrieben bzw. wie dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt. 

§ 1 Vertragsabschluss Angebote des Vermieters sind freibleibend                                                                                                                                                                                             1.Unvollständige oder zweifelhafte Angaben in der Bestellung/in der Anfrage gehen zu Lasten des Mieters. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Mieters werden gesondert berechnet. Auftragsänderungen oder Annullierungen für Mietgegenstände, die sich bereits in der Zustellung befinden, sind nicht möglich. Abbildungen, Abmessungen und Gewichtsangaben in Informations- und Werbeunterlagen sind unverbindlich. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten. 

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner                                                                                                                                                                                                                         1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit besenrein und frei von jeglichen Rückständen zurückzugeben. Bei Rückgabe von ungesäuberten Mietgegenständen wird der Vermieter die Reinigung selbst durchführen und die Kosten berechnen. Die Kosten hierfür sind dem Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen, welche dem Vertragsabschluss zugrunde liegt.                                                                                                                                                                                                                                         
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.                                                                                                                                                     
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Stand- bzw. Einsatzort, als den im Auftrag vermerkten zu transportieren.                                                            
4. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II-IV und §29 III und §46 I Nr. 5StVO sowie §70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen die der Mieter einzuholen hat.                       5. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter. 

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes                                                                                                                                                                         
1. Der Vermieter verpflichtet sich, den vom Kunden gemieteten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Mieter, den von ihm gemieteten Mietgegenstand anzunehmen.                                                                                                                                                                                                                                   2. Der Vermieter trägt Sorge dafür, dass sich der Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand befindet. Der Mieter verpflichtet sich den vereinbarten Mietpreis zu zahlen, die gemietete Ware sorgfältig zu behandeln und den Mietgegenstand nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.                                                   3. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Anlieferung und bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Anlieferung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten.                                                                 
4. Ist es dem Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nicht möglich zum Zeitpunkt der Anlieferung und
der Abholung vor Ort anwesend zu sein, hat er die Anzahl und Zustand der Mietgegenstände gem. der Rechnung unverzüglich zu prüfen.                                                                           5. Abweichungen in der Anzahl der Mietgegenstände gegenüber der Auftragsbestätigung/Rechnung sowie erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung schriftlich dem Vermieter angezeigt werden.                                                                                                                                       
6. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren nach Aufforderung des Mieters zu beseitigen bzw. Ersatz hierfür zu beschaffen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. 

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters                                                                                                                                                                                                                                                     1. Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungsort, insbesondere für nicht erkennbare Rohrleitungen, Gulideckel etc. wird keine Haftung übernommen.                                           
2. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.                                                                                                                                                                                                                                                                                         
3. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Anlieferung (Gestellung) ist ausgeschlossen, bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Vermieter nicht abwenden konnte. In anderen Fällen nicht rechtzeitiger Anlieferung (Gestellung) ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den dreifachen Mietzins. 

§ 5 Mietpreis und Zahlung                                                                                                                                                                                                                                                                               1. Das Angebot gilt bei freier Anlieferung und Abholung. Der Mieter trägt hierfür Sorge. Bei Behinderung in der Anlieferung und bei Abholung wird für Wartezeiten ein Stundensatz von 80,– EUR je Gefährt berechnet.                                                                                                                                                                                                                                                               2. Die Mietzeit beginnt an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin und beträgt mindestens 1 Tag. Die Mietzeit verlängert sich dann automatisch um einen weiteren Tag, sofern das Mietverhältnis nicht 5 Arbeitstage vor Ablauf der Mietzeit schriftlich gekündigt wird. Die Berechnung der Miete erfolgt anhand des der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Angebotes.                                                                                                                                                                                                                                                                                       3. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich fällig und zahlbar nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt Mahngebühren in Höhe von 5,- EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Bei Fristüberschreitung und Nichteinhaltung einer weiteren Zahlungsfrist kann die Forderung an ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsbeistand zum Inkasso übergeben werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.                                                                                                                         
4. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt: Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rate zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. 5. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.                                                                                                                                                                                                                             6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat
oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückabholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. 

§ 6 Abtretung zur Sicherung der Mietschuld Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. 

§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes                                                                                                                                                                                                   1.Die Mietzeit endet gem. § 5, 2. . Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder bei Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, hat der Mieter dem Vermieter die Beendigung des Mietvertrages mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen. § 5 Nr. 6 gilt entsprechend.                                                                                                                                               2. Bei Mietvertragen auf unbestimmte Zeit oder bei Verlängerung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter die Beendigung des Mietvertrages mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen §5 Nr. 6 gilt entsprechend.                                                                                                                                                                                                   
3. Sollte der Mietgegenstand vor Beendigung des vereinbarten Mietzeitraums zurückgegeben werden, ist dennoch der Mietpreis des gesamten vereinbarten Mietzeitraums zu zahlen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 4. Der Mieter hat den Mietgegenstand besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.                                                                                                                   
5. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten. Ist der Mieter/Erfüllungsgehilfe bei der Abholung der Mietgegenstände nicht zugegen, gilt der vom Vermieter/Erfüllungsgehilfen festgestellte Zustand der Mietgegenstände als Grundlage für die weitere Vertragsabwicklung.                                                 6. Bei Verlust oder Abgang des Mietgegenstandes erfolgt eine Berechnung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten/Mietgegenstand zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beschädigte / verbogene Mietgegenstände werden gerichtet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1200,– EUR/Mietgegenstand. Aufgrund von Beschädigungen nicht mehr zu richtende Mietgegenstände werden ebenfalls nach aktuellem Neuwert berechnet. 

§ 8 Weitere Pflichten des Mieters                                                                                                                                                                                                                                                                   1. Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Vertrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Mietzeitraums aufrecht zu erhalten. Er hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.                                                                                                                                                                                                                                                                                       
2. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                         
3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand gelten machen, so ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hierüber durch Einschreiben zu benachrichtigen.                                                                                                                                 
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen bzw. sich hiergegen zu versichern.                                                                   
5. Der Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Abholung der Mietgegenstände die Verkehrssicherungspflicht. Während dieser Zeit stellt der Mieter den Vermieter frei von Ansprüchen Dritter, die in irgendeiner Weise Schaden am oder durch den Mietgegenstand erleiden können. Der Mieter hat sich hiergegen zu versichern.
6. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. 
7. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bedingungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen der diesem daraus entsteht. 

§ 9 Kündigung                                                                                                                                                                                                                                                                                                 1.1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich unkündbar. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und ein Kündigungsrecht gemäß Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.                                                                                                                                                                                                                   1.2.Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Werktage zum Monatsende, § 7 Nr. 2 gilt entsprechend.                                                                                         2. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) Fälle von § 5 Nr. 7 b) Wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.                                                                                                             3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch findet § 5 Nr. 7 in Verbindung mit dem § 7 entsprechende Anwendung. 

§ 10 Verlust des Mietgegenstandes Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus anderen Gründen unmöglich sein die ihm nach § 7 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 11 Sonstige Bestimmungen                                                                                                                                                                                                                                                                         1. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.                             2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Formulierung die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Formulierung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.                                                                         3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

AGB Stand 01.01.2025

AGB Neu und Gebrauchtreifenhandel

Allen Lieferverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hartmann Industries zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Käufer genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurden. 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Wir arbeiten beim Handel mit Reifen und Zubehör ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

§ 2 Lieferung
1. Lieferfristen werden schriftlich vereinbart.
2. Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu vertreten, haften wir auf Ersatz eines vom Kunden nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt oder durch uns nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist.
3. Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben.
 

§ 3 Preise
1. Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
 

§ 4 Zahlung
1. Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegen zu nehmen; nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber.
2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltend machen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht. Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.
3. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Ist Bankeinzugsverfahren und/oder Lastschriftermächtigung vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit uns und seinen Banken gegenüber auf die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf Verlangen informieren.
 

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sich um Verträge mit Unternehmen handelt; bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die Rücknahme als Rücktritt vom Vertrag. Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:
2. Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. Wir werden die Abtretung nicht offenlegen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden
haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.
3. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
4. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen; wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.
5. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
 

§ 6 Sachmängelhaftung
1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
- auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte Lkw-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.
2. Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) der Ware an unseren Kunden.
3. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
4. Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.
5. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
6. Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7. Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen.
8. Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.
9. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
10. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
- die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
- die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
- bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
- Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Über schreiten der für die
- Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
- Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,
- Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehren haltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden,
- Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung
ausgesetzt worden sind,
- bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen,
- Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
- Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless-Aus-führungen ohne
Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw-/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.
11. Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.
 

§ 7 Haftung
1. Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglich werden der Leistung entstanden ist.
2. Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden. Haftungsbegrenzung und -Ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
 

§ 8 Allgemeine Regelungen
1. Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.
2. Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

AGB Stand 01.01.2025

AGB Tieflader Vermietung

Allen Miet- und Lieferverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hartmann Industries zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Mieter genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Unter „Mietgegenstand“ versteht man das Material oder die Geräte, wie im Angebot beschrieben bzw. wie dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt. 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Wir arbeiten beim Vermieten von Tiefladern und Zubehör ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

§ 2 Mietgegenstand 
1. Je nach Kundenwunsch bieten wir verschiedene Mietmöglichkeiten an.                                                                                                                                                                                           2. Der Mieter ist verantwortlich für ein Ordnungsgemäßes Zugfahrzeug das in dem Land der Nutzung für die Zugkraft des Anhängers Technisch und Vorschriftsmäßig Zulässig ist.
 

§ 3 Preise
1. Die Miete des Tiefladers ist abhängig von der Art des Tiefladers.
2. Für das mit vermietete Zubehör ist ein Aufschlag zu entrichten. 
3. Die Miete ist bei Abholung oder nach Rechnungszugang sofort zu zahlen.  
4. Die Kaution in Höhe von 500 € ist vorab zu zahlen.

§ 4 Zahlung
1. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags trotz schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Anhänger zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne diesen vorliegenden Vertrag fristlos kündigen zu müssen.
2. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weiteren Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Anhängers innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Die sonstigen Rechte des Vermieters im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters bleiben unberührt
 

§ 5 Beschaffenheit des Anhängers und Mängelanzeige:
1. Der Vermieter hat den Anhänger in betriebsfähigem und vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen.
2. Äußerlich sichtbare Mängel müssen unverzüglich gerügt werden.
3. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit des Anhängers ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen. Mängelanzeigen sind schriftlich, per E-Mail oder per Textnachricht zu erstatten.
4. Die Kosten der Behebung von Mängeln im Falle eines nicht vertragsgemäßen Zustands des zur Verfügung gestellten Anhängers trägt der Vermieter.
5. Der Zustand des Mietgegenstandes bei Übergabe an den Mieter wird wie folgt dokumentiert.
 

§ 6 Besondere Pflichten des Mieters:
1. Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung (Boden, Bremsen, Luftzufuhr, Elektrik etc.) (Bordwände, Stirnwand und Rampen ausgenommen!) gehen zu Lasten des Vermieters.
3. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen
5. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
6. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
7. Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht.
8. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
 

§ 7 Haftung, Gefahrverteilung und Versicherung:
1. Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter vollkaskoversichert, die Eigenbeteiligung beträgt Euro 2500.
2. Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung.
3. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
4. Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
5. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner / ihrer Verfügungsgewalt hatten, freizustellen.
6. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
 

§ 8 Kündigung:
1. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt.

 

§ 9 Rückgabe:
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 10 Schlussbestimmung:
1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel.
2. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
5. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

AGB Stand 01.04.2025

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